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Rechtliche Fragen

Schülerbetriebspraktika sind im Rahmen von „Kein Abschluss ohne Anschluss“ verbindlich und stellen – je nach Schulform – einen wichtigen Baustein der beruflichen Orientierung von Jugendlichen dar. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind komplex und sollten in den Schulen regelmäßig Gegenstand der Beratungen zur Studien- und Berufsorientierung sein. Folgende Punkte sind zu beachten:

1. Die Schulkonferenz entscheidet über die Grundsätze der Berufs- und Studienorientierung an einer Schule

Über die Grundsätze der Durchführung der Schülerbetriebspraktika und deren Verteilung auf die einzelnen Jahrgangsstufen entscheidet die Schulkonferenz als zentrales Mitwirkungsgremium der Schule im Rahmen des Schulprogramms (§ 65 Absatz 2 Nr. 1 SchulG). Die innerschulische Koordination aller Maßnahmen zur Berufs- und Studienorientierung wird von der Schulleitung verantwortet. Die Schulleitung benennt eine Lehrkraft, der die Koordination der Berufs- und Studienorientierung obliegt (sog. StuBO-Koordinator). Hierzu gehört auch die Koordination von Berufspraktika. In der Sekundarstufe I nehmen alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 9 und 10 an mindestens einem Schülerbetriebspraktikum teil (VV 4.2.1 zu § 4 APO-S I). Es dauert in der Regel zwei bis drei Wochen.

2. Die Eltern sind frühzeitig einzubinden

Die Schule hat die Eltern frühzeitig über das bevorstehende Schülerbetriebspraktikum zu informieren, damit sie ihr Kind bei der Suche nach einem Praktikumsbetrieb unterstützen können (§ 44 SchulG). Die Eltern müssen auch die Möglichkeit haben, Antworten auf ihre Fragen zur Durchführung des Schülerbetriebspraktikums zu erhalten. Hierfür bietet sich ein Elternabend an. Dabei können die Eltern auch über die wichtigsten Verhaltensregeln während des Praktikums informiert werden.

3. Schülerinnen und Schüler müssen sich selbst um einen Praktikumsplatz bemühen

Die Schülerinnen und Schüler müssen sich in der Regel selbst um einen Platz in einem Betrieb bemühen. Dabei ist gleichgültig, ob es sich um eine private oder öffentliche Einrichtung handelt. Der Betriebe sollte im Einzugsbereich der Schule liegen, damit die schulische Betreuung sichergestellt werden kann und keine zusätzlichen Fahrtkosten entstehen. Weiter entfernt liegende Betriebe können dann gewählt werden, wenn der regionale Arbeitsmarkt eine größere Mobilität verlangt. Die Entscheidung darüber, ob der ausgewählte Betrieb in Betracht kommt, obliegt letztlich der Schule.

4. Das Schülerbetriebspraktikum ist eine schulische Veranstaltung

Das in den Unterrichtsvorgaben für die allgemeinbildenden Schulen vorgesehene Schülerbetriebspraktikum ist Teil der schulischen Ausbildung und gehört zu den verbindlichen Schulveranstaltungen. Die Kinder und Jugendlichen bleiben während des Praktikums Schülerinnen und Schüler ihrer Schule. Eine Beurlaubung vom Unterricht ist also nicht erforderlich. Eine Befreiung von der Teilnahme an einem Schülerbetriebspraktikum ist nur möglich, wenn die Teilnahme für die Schülerin oder den Schüler aus persönlichen Gründen unzumutbar ist (§ 43 Absatz 3 SchulG).

5. Das Arbeitsrecht findet keine Anwendung

Bei einem Schülerbetriebspraktikum steht die Arbeitsleistung nicht im Vordergrund. Als erster Schritt in Richtung auf das Berufsleben sind die Schülerinnen und Schüler nur vorübergehend in einem Betrieb tätig, um einen Einblick in das Arbeits- und Berufsleben zu erhalten. Die allgemeinen Regelungen für Arbeitnehmer (Arbeits- und Tarifrecht) finden auf ein derartiges Praktikum keine Anwendung. Die Zahlung einer Vergütung ist dementsprechend unzulässig. Ein Schülerbetriebspraktikum begründet auch keine Sozialversicherungspflicht in der Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung, da es sich nicht um eine Beschäftigung im Sinne von § 7 Absatz SGB IV handelt.

6. Schutzvorschriften sind entsprechend anzuwenden

Die Teilnahme an einem Schülerbetriebspraktikum stellt keine verbotene Kinderarbeit dar (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz). Sie ist auch dann zulässig, wenn der Schüler noch nicht 15 Jahre alt ist. Die im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und der Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV) enthaltenen Schutzvorschriften sind auf ein Schülerbetriebspraktikum entsprechend anzuwenden, da es einem Ausbildungsverhältnis ähnlich ist. Kinder und Jugendliche bedürfen auch während eines Praktikums eines besonderen Schutzes vor Überforderung und den Gefahren des Arbeitsplatzes, damit ihre Gesundheit nicht beeinträchtigt und ihre Entwicklung nicht gefährdet wird.

7. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz besteht weiter

Als Schulveranstaltung unterliegt das Schülerbetriebspraktikum der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 43 Absatz 4 SchulG). Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind während des gesamten Praktikums sowie auf dem direkten Weg von der Wohnung zum Praktikumsbetrieb und wieder zurück gesetzlich unfallversichert. Die gesetzliche Unfallversicherung gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 8 b SGB VII bezieht sich auf Personenschäden, nicht auf Sachschäden. Da es sich nicht um eine Haftpflichtversicherung handelt, ersetzt sie nur die eigenen Schäden und nicht die Schäden, die einem Dritten zugefügt werden.

8. Die Praktikanten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet

Während eines Schülerbetriebspraktikums sollte die Kenntnisnahme von sensiblen Daten durch Schülerinnen und Schüler auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden. Unabhängig hiervon dürfen betriebliche oder personenbezogene Informationen, die eine Schülerin/ein Schüler während des Praktikums beispielsweise in einem Krankenhaus, einem Kindergarten oder einer Polizeidienststelle erlangt, nicht weitergegeben werden. Dabei handelt sich insbesondere um Personaldaten, Krankengeschichten und Betriebsgeheimnisse.

9. Angemessene Aufsicht ist zu gewährleisten

Während des Aufenthalts im Praktikumsbetrieb wird die Aufsichtspflicht von der Schule auf das für die Betreuung des Praktikanten verantwortliche Betriebspersonal übertragen. Dieses hat dafür Sorge zu tragen, dass die Schutzvorschriften für Kinder und Jugendliche genau beachtet und der Praktikant über die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsschäden belehrt wird, denen er während des Aufenthaltes im Betrieb ausgesetzt sein kann. Im Praktikumsbetrieb unterliegt die Schülerin oder der Schüler der jeweiligen Betriebsordnung und hat während des Praktikums die Weisungen des verantwortlichen Betriebspersonals zu befolgen.